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Vor allem müssen Sie schnell reagieren. Denn mit Eingang der Pfändung bei Ihrer Bank wird das Konto komplett gesperrt. Sie können kein Geld abheben, Einzugsermächtigungen und Daueraufträge werden nicht mehr bedient, Ihre Karte wird eingezogen. Was ist geschehen? Einer Ihrer Gläubiger versucht mit staatlicher Hilfe seine Außenstände einzutreiben. Er hat über das Amtsgericht faktisch Ihr Konto beschlagnahmt. Sein Ziel: Er will sich alles Geld, das sich auf dem Konto befindet oder noch auf das Konto fließt, auszahlen lassen. Und zwar so lange, bis Ihre Schulden getilgt sind. Sie haben zwei Möglichkeiten, sich zu wehren. Erstens steht Ihnen auch nach der Kontopfändung noch der Weg frei, alle auf Ihr Konto eingehenden Sozialleistungen abzuheben: z.B. Arbeitslosengeld II, Kindergeld, Wohngeld, Mehraufwandsentschädigungen für 1-Euro-Jobs. Einzige Bedingung: Sie müssen es innerhalb von sieben Tagen nach Gutschrift der Zahlung tun. Oft verlangt die Bank noch einen Beleg, dass es sich bei diesen Kontoeingängen um Sozialleistungen handelt. Zweitens sollten Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Pfändung einen Pfändungsschutzantrag bei der Vollstreckungsstelle stellen. Wenn Sie nämlich ein Einkommen unter der Pfändungsgrenze haben (die liegt z.B. für eine 4-köpfige Familie bei monatlich 1.680 Euro netto), dann können Sie so eine Aufhebung der Pfändung erreichen. Kommen Sie zu unseren Sprechstunden in die Schuldnerberatung Eichhorster Straße 13 montags von 9.00 bis 13.00 Uhr und mittwochs von 16.00 bis 19.00 Uhr. Besser noch: vereinbaren Sie telefonisch einen Termin, das erspart Wartezeiten: 0171-5451910.
Dr. Johnny Norden
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