Unabhängige und überparteiliche Zeitung
für den Stadtteil Marzahn-NordWest

Absenkungsbescheide oft rechtswidrig

Vor einigen Tagen erschien in unserer Schuldnerberatung eine junge Frau, Alg- II-Empfängerin, ziemlich verzweifelt. Das Jobcenter hatte ihr für 3 Monate die Regelleistung komplett gestrichen.

Was war geschehen?
Die Frau gehört zu den Hilfebedürftigen, die vom Jobcenter in schönstem Bürokratendeutsch als „U25“ bezeichnet wird. Das sind die 15- bis 25-jährigen, mit denen besonders grob umgesprungen wird. Die junge Frau hatte eine MAE-Tätigkeit zu locker angegangen, war ein paar mal zu spät zur Arbeit erschienen und hatte unentschuldigt gefehlt. Der Verein, bei dem sie beschäftigt war, hatte sie daraufhin rausgeschmissen. Prompt folgte dann die Sanktion durch das Jobcenter.

Wie ist die Rechtslage?
Das Jobcenter muss die Sanktion durch einen Bescheid umsetzen. In der Praxis zeigt sich, dass diese Bescheide schon bei der Einhaltung der Formalien rechtswidrig sind. Wohl gemerkt: Wie bei dieser jungen Frau kommt es gar nicht darauf an, ob tatsächlich eine Pfl ichtverletzung vorliegt oder nicht. Der ihr zugegangene Bescheid ist aus formalen Gründen rechtswidrig und muss daher aufgehoben werden.

Wo liegen die Schwachstellen solcher Absenkungsbescheide?
1. Rechtsfolgebelehrung: Die Hilfebedürftige muss eine auf den Einzelfall bezogene Belehrung über die Konsequenzen von Pflichtverletzungen zeitnah und vor der Maßnahme erhalten. Eine formelhafte Bezugnahme auf Gesetzestexte in der Eingliederungsvereinbarung reicht nicht.
2. Anhörung: Vor Erlass eines Absenkungsbescheids muß die Betroffene sich äußern können. So kann eine Sanktion nicht erfolgen, wenn die Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für das Verhalten nachweist.
3. Exaktheit: Der Bescheid muss so abgefasst sein, dass die Betroffene ohne Rechtsberatung ersieht, wie viel ihr zum Leben bleibt: Mit Zahlen erklärt, auf den Cent genau. Auch hier darf sich die Behörde nicht auf einen Verweis auf Paragraphen beschränken.

Ich habe unserer Kundin geholfen, einen Widerspruch zu schreiben. Sie hat gute Chancen, dass der Bescheid gekippt wird, denn die Behörde hat in den Punkten 1 und 3 geschludert.

Beratungszeiten: Montag 9.00–13.00 Uhr und Mittwoch 16.00–19.00 Uhr im Bürgerzentrum im Havemanncenter (Atrium).

Dr. Johnny Norden